Aktenführung mit
360 Documents
Konformität mit ISO 15489-1:2016 und GeBüV
Letzte Aktualisierung: 8. März 2025
Themen
Archivlösung
Ärztliche Dokumentationspflicht
Buchungsbelege
Data Lifecycle Management (DLM)
eDiscovery während Aktensperren
Elektronisches Patientendossier (EPD)
Enterprise Content Management (ECM)
eHealth und Praxissoftware
Geschäftsverwaltung (GEVER)
GwG-Belege und Transaktionsabklärungen
ISO 15489 (Aktenführung)
ISO 16175-1:2020 (Software Aktenführung)
Knowledge Management System (KMS)
Moderne Volltextsuche
Personalakten
Praxisinformationssysteme (PIS)
Records and Information Management (RIM)
Schriftgutverwaltung
GeBüV
Single Source of Truth (SSoT)
Standesordnung FMH
Storage as a Service (STaaS)
Universitätsakten
Validierung des PDF/A-Formats
WORM Compliance
"360 Documents schützt Ihre wichtigsten Dokumente - und erfüllt sie mit Leben"
Gesetzliche Aufbewahrungspflichten erfüllen.
Sind Ihre Buchungsbelege, GwG Abklärungen, Patientendossiers gesetzeskonform archiviert (OR, MWSTG, GwV-FINMA, FMH) und revisionssicher abgelegt (GeBüV)?
Abhängigkeiten von externen Anbietern reduzieren.
Gewinnen Sie die Kontrolle über Ihre Daten zurück, indem Sie bei Drittanbietern und älteren IT-Providern verstreute Daten in-sourcen und zentral verwalten.
Unstrukturierte Daten in wertvolle Erkenntnisse verwandeln.
Nutzen Sie OCR, um dunkle Daten in Ihre Geschäftslogik einzubinden. Lassen sie PDFs zusammenfassen und Fragen einzig mit Firmenwissen beantworten (und nicht mit dem Wissen des Internets).
Organisationsswissen konsequent an Mitarbeiter weitergeben.
Erleichtern Sie Ihren Teams das Auffinden und Arbeiten mit PDFs. Ziehen Sie täglichen Nutzen aus Ihrem Archiv und senken Sie das Risiko von Bussen, weil alte Belege unauffindbar sind.
360 Documents ist ein hochverfügbares Schweizer Dokumentenmanagementsystem (DMS) zur Geschäftsverwaltung (GEVER) sowie eine revisionssichere elektronische Archivlösung, eingebettet in eine Office-Suite mit erweiterter Funktionalität zur Aktenaufbewahrung und Bewirtschaftung des Lebenszyklus von Dokumenten für Organisationen mit erhöhten Rechenschaftspflichten.
360 Documents ist konform zu
ISO 15489 ("Aktenführung") und zur
Schweizer Geschäftsbücherverordnung ("GeBüV"). Alle Interaktionen mit Unterlagen werden aufgezeichnet. Ein Grund für die Verwendung von 360 Documents ist somit die
erhöhte Beweiskraft von Belegen infolge der Art und Weise, wie diese nachweislich verwaltet wurden.
Hohe Bedeutung kommt der Benutzerfreundlichkeit zu: 360 Documents ermöglicht es Schweizer Unternehmen und Behörden bei der Dokumentenerfassung umfangreiche Metadaten zu extrahieren und zu indizieren - insbesondere anhand eigener Ordnungsmerkmale - und detaillierte Aufbewahrungspläne anzuwenden, je nach Klassifizierung des Geschäftsfalls, welchen der Beleg abbildet.
In 360 Documents sind die Aufbewahrungsfristen für die wichtigsten Unterlagentypen bereits vorkonfiguriert:
PRIVATSEKTOR
ÖFFENTLICHE VERWALTUNG
Die viersprachige Software in der Schweizer Cloud stellt ihren Nutzern eine Vielzahl von leistungsstarken Suchmechanismen zur Verfügung, von der Volltext- zur Synonymsuche bis hin zum gezielten Prompting von LLMs.
Mit einer digitalen Archivierungslösung in der Cloud kann ein Schweizer Unternehmen seine wichtigsten Unterlagen elektronisch speichern, ohne die Originale aufbewahren zu müssen. Eine leistungsfähige revisionssichere Software zur Aktenführung ist die Voraussetzung schlechthin für jedes Digitalisierungsprojekt.
Weil aber in heutigen Schweizer Firmen die meisten Mitarbeiter mit Dokumenten zu tun haben, so muss eine gute Dokumentenablage die Bedürfnisse von zahlreichen Interessengruppen abdecken:
1. BUCHUNGSBELEGE
Jedes Unternehmen mit Sitz in der Schweiz oder mit einer Schweizer Mehrwertsteuernummer muss die folgenden geschäftsrelevanten Belege in einem revisionssicheren Archiv nach OR (hier) sowie GeBüV (hier) für 10 Jahre in unveränderbarer Form speichern:
Als Buchungsbelege in der Schweiz gelten nach Art. 957a Abs. 3 OR "alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können".
Archivierungspflichtig sind in der Schweiz folgende Buchungsbelege:
Zum 1. Januar 2013 wurde die allgemeine gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Geschäftskorrespondenz abgeschafft.
Nicht revisionssicher abgelegt werden brauchen in der Schweiz öffentliche Urkunden und Einträge in öffentlichen Registern wie etwa Handelsregisterauszüge und Grundbucheinträge (Art. 9 ZGB).
2. GWG-ABKLÄRUNGEN
Für Schweizer Finanzintermediäre sind gemäss Art. 74 Abs. 1 GwV-FINMA (hier) folgende Dokumente archivierungspflichtig:
Während normale Schweizer Firmen ihre Buchungsbelege (mit Ausnahme des Aktienbuchs und seinen Entsprechungen) theoretisch auch in ausländischen Rechenzentren speichern dürfen, so müssen FINMA-unterstellte Schweizer Finanzinstitute obige Dokumente und Aktennotizen "an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz aufbewahr[en]" (Art. 74 Abs. 3 GwV-FINMA).
Hier gilt es zusätzlich zu beachten: "Befindet sich der verwendete Server nicht in der Schweiz, so muss der Finanzintermediär über aktuelle physische oder elektronische Kopien der massgeblichen Dokumente in der Schweiz verfügen" (Art. 74 Abs. 4 GwV-FINMA).
3. PATIENTENAKTEN
Die Schweizer Ärztekammer FMH (hier) bestimmt in ihrer für alle Mitglieder verbindlichen Standesordnung unter Art. 12 mit dem Titel Aufzeichnungspflicht, Aufbewahrungspflicht (hier), dass "Arzt und Ärztin über die in Ausübung ihres Berufs gemachten Feststellungen und die getroffenen Massnahmen hinreichende Aufzeichnungen zu machen [haben]. Sie sind während mindestens 20 Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren".
Darüber hinaus unterliegt das Verhältnis zwischen Arzt und Patient in der Schweiz gemäss Leitfaden FMH: Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag (hier) den Bestimmungen des einfaches Auftragsrechts: "Als Auftragnehmer ist der Arzt verpflichtet, dem Patienten jederzeit Rechenschaft abzulegen (Art. 400 Abs. 1 OR). Er muss eine sachgerechte Krankengeschichte führen. Die Aufzeichnungs- oder Dokumentationspflicht ergibt sich auch aus der FMH-Standesordnung und aus den kantonalen Gesundheitsgesetzen" (S. 31).
Der Umfang der ärztlichen Dokumentationspflicht in einer Krankengeschichte (KG) umfasst in der Schweiz insbesondere:
Die elektronische Führung der Krankengeschichte ist erlaubt wenn jederzeit nachvollziehbar ist, wer wann welche Eintragungen getätigt hat und Unbefugte keinen Zugang haben. Unbefugt sind alle Personen, die nicht in die Behandlung involviert sind wie etwa medizinische Praxisassistenten (MPA), Büropersonal usw.
Von den Krankenakten sind kontinuierlich oder zumindest regelmässig Sicherheitskopien zu erstellen, die an einem anderen Ort und vor unbefugtem Zugang geschützt aufzubewahren sind (sog. Offsite-Backups). Die FMH empfiehlt grundsätzlich zu prüfen, ob sich die Daten und alle Personen, die auf die Daten zugreifen, in der Schweiz befinden.
Es gilt als erwiesen, dass sich falsche oder fehlende Einträge in der Krankengeschichte negativ auf Gerichtsverfahren auswirken und dem Patienten die Beweisführung erleichtern.
4. PERSONALAKTEN
Mitarbeiter-, HR- oder Personalakten sind eine Zusammenstellung aller Unterlagen, die sich auf einen Mitarbeiter beziehen, von dessen Einstellung bis zum Austrittsdatum.
Im Allgemeinen enthalten Personalakten in der Schweiz das Datum des Beginns des Arbeitsvertrags, eine Arbeitsbeschreibung, die Länge der Arbeitswoche und die Entlöhnung. Schweizer Arbeitgeber dürfen die persönlichen Daten der Angestellten allerdings nur dann verarbeiten, wenn sie (i) die Qualifikation des Arbeitnehmers betreffen oder (ii) zur Erfüllung des Arbeitsvertrags erforderlich sind (Art. 328b OR).
Im Folgenden werden die Aufbewahrungsfristen für Personalakten in der Schweiz aufgelistet:
5. UNIVERSITÄTSAKTEN
Schweizer Universitäten unterstehen dem kantonalen Recht, es gelten somit die kantonalen Vorschriften zur Aktenaufbewahrung. Im Folgenden werden die Richtlinien der Universität Bern zur Akteneinsicht und Aufbewahrungspflicht (hier) aufgeführt:
Beim elektronischen Patientendossier (EPD) handelt es sich um eine schweizerische Sharing-Plattform (hier) für Daten und Dokumente zur körperlichen Verfassung, auf welche Datensubjekte ihren Gesundheitsfachpersonen Zugriff gewähren können. Das Schweizer Patientendossier ist im Grunde nichts anderes als ein revisionssicheres Archiv in der Cloud, auf welches von überall her zugegriffen werden kann und auf welches sowohl Ärzte als auch Patienten Inhalte hochladen können. Das elektronische Patientendossier entbindet Ärzte allerdings nicht von ihrer Pflicht, selbstständig Anamnese zu führen.
Das elektronische Patientendossier bietet sich etwa an, um die datierte und unterschriebene Patientenverfügung (hier) abzulegen und diese in medizinischen Notfallsituationen ohne Umwege über die Versichertenkarte schnell zur Hand zu haben (Art. 370-373 ZGB).
Die Schweizerische Verordnung über das elektronische Patientendossier (hier) schreibt folgende Aufbewahrungspflichten für das EPD vor:
In der Schweiz müssen Buchungsbelege für 10 Jahre revisionssicher aufbewahrt werden (Art. 958f OR Abs. 1). Nach Ablauf der gesetzlichen Archivierungsfrist von zehn Jahren dürfen Schweizer Unternehmen - auch Banken - die entsprechenden Unterlagen endgültig löschen und es verjähren grundsätzlich alle Forderungen (Art. 127 OR).
Im Jahr 2017 befasste sich der Schweizerische Bankenombudsman mit einem interessanten Fall zu den Fristen für die Aufbewahrung und Herausgabe von Bankunterlagen (hier).
Seit 2023 beträgt die gesetzliche Mindestaufbewahrungsfrist für Patientenakten (Behandlungsunterlagen und Krankengeschichten) in vielen Schweizer Kantonen 20 Jahre. Grund dafür ist das neue Schweizer Haftpflichtrecht, das neu eine zivilrechtliche Verjährungsfrist von 20 Jahren für Ansprüche aus ärztlicher Fehlbehandlung vorsieht:
"Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte" (Art. 128a OR).
In der Praxis bedeutet dies, dass die Ärzteschaft neu 20 Jahre lang das zivilrechtliche Gegenbeweisrisiko trägt, dass keine vertragswidrige Körperverletzung begangen wurde. Liegt die Krankengeschichte jedoch nicht mehr vor oder ist sie nicht komplett, so gibt es auch keine Entlastungs- und Abwehrmöglichkeit bei Haftungsansprüchen.
Gleichzeitig erfordert die datenschutzkonforme Führung des Patientendossiers (hier), dass Unterlagen, die nicht mehr zur Beweissicherung benötigt werden, gelöscht werden.
In der Schweiz beginnt die gesetzliche Archivierungsfrist typischerweise am Ende eines Beobachtungszeitraums (Steuerjahr), einer Rechtshandlung (Firmenliquidierung, Ende eines Mandatsvertrages, Ende des ärztlichen Behandlungsvertrags, ab medizinischem Eingriff).
Der Archivierungsbeginn wird je nach Beleg durch eines der folgenden Ereignisse ausgelöst:
Gemäss OR, müssen Belege in der Schweiz "auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können" (Art. 958f Abs. 3 OR).
Die Schweizer Geschäftsbücherverordnung oder GeBüV (hier) ist die Ausführungsbestimmung zum OR, welche festlegt, nach welchen Prinzipien Unterlagen in der Schweiz gesetzeskonform archiviert werden müssen:
PDF/A bedeutet Portable Document Format (A steht für archivierbar). Im Gegensatz zum ebenfalls archivtauglichen Tag Image File Format (TIFF) erfreut sich PDF/A branchenübergreifend einer hohen Akzeptanz. Es ist praktisch das vorgeschriebene Dateiformat für die Langzeitarchivierung - in Europa und den USA. So verlangt beispielsweise der US Supreme Court, dass elektronisch eingereichte Akten im PDF/A-Standard vorliegen.
Die ISO-Norm 19005 (Dokumentenmanagement) führt aus: "PDF/A [...] bietet einen Mechanismus zur Darstellung elektronischer Schriftstücke in einer Weise, die ihr Erscheinungsbild über lange Zeit bewahrt, unabhängig von den Hilfsmitteln und Systemen, die zur Erstellung, Speicherung oder Anzeige der Dateien verwendet werden" (hier).
Im Wesentlichen zeichnet sich das PDF/A-Format dadurch aus, dass es Funktionen verbietet, die für die Daueraufbewahrung ungeeignet sind (z. B. Audio- und Videoinhalte, eingebettete Dateien, Passwortschutz, Verschlüsselung, Verknüpfungen zu externen Inhalten usw.). Im Endeffekt müssen die Dateien in einem zukunftssicheren Schweizer Dokumentenarchiv in sich geschlossen sein und alle wichtigen Merkmale wie Inhalt, Schrift und Farbe enthalten.
Es gibt Fälle, in denen es erforderlich ist, E-Mails ausserhalb von MS Exchange zu speichern, z.B. um Nachrichten ehemaliger Mitarbeiter aufzubewahren, Korrespondenz zu einem bestimmten Thema zu gruppieren oder zur Beweissicherung im Rahmen eines "Legal hold" or "Litigation hold". Damit wird verhindert, dass die Daten gelöscht, manipuliert oder nachträglich verändert werden und im Prozessfall nicht in der gewünschten Form vorliegen.
Doch eine verlässliche E-mail Archivierungssoftware ist nicht nur für Juristen zentral. Sie ermöglicht es Behörden, Anfragen gemäss Öffentlichkeitsprinzip (hier) ordnungsgemäss nachzukommen.
2017 veröffentlichte die US-amerikanische Finanzaufsichtsbehörde FINRA (Financial Industry Regulatory Authority) ein Rundschreiben (hier), wonach jedes Unternehmen, das digitale Kommunikation betreibt, verpflichtet ist, Akten aufzubewahren. Dazu gehören Webseitendaten, Beiträge in sozialen Medien und andere Nachrichten.
Dank Softwareintegrationen kann 360 Documents mit anderen Anwendungen verbunden werden:
Das Preismodell von 360 Documents hängt von der Anzahl der Benutzer und dem gewünschten Speicherplatz ab:
KMUs
FIRMEN UND ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN
360 Documents wird von der 360core AG betrieben, gewartet und weiterentwickelt und über das Internet im Rahmen einer
SaaS-Lizenz zur Verfügung gestellt.
Schnellstart
Datenerfassung: Hochladen, Outlook, Scanning
OCR-Technologie: Intelligente Texterkennung
Indexierung entlang Ihrer Ordnungsstrukturen
Volltextsuche mit Hervorhebung Suchresultat
Funktionsüberblick: 360 Documents
Geschäftslogik
Benutzbarkeit
Regulatorik
Sicherheit
Bibliografie
360core Archivierungs-Add-In auf Microsoft AppSource (hier)
Jawad Akhtar (2021) Document Management with SAP S/4HANA (hier)
BDO (2021) Elektronische Buchführung und -belege aus mehrwertsteuerlicher Sicht (hier)
Daniel Burgwinkel (2023) Ausblick auf die Trends in 2024 in der cloudbasierten Archivierung (hier)
Bundeskanzlei (2025) Elektronische Geschäftsverwaltung (GEVER) in der Bundesverwaltung (hier)
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Jeannine Dehmelt, Marc Ph. Prinz (2024) Personaldossier: Den Datenschutz sicherstellen (hier)
James Densmore
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(hier)
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - EDÖB (2024) Einsicht, Aufbewahrung und Löschung von Patientendaten (hier)
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - EDÖB (2024) Verschiedene Phasen des Arbeitsverhältnisses. Welche Daten dürfen Arbeitgeber bearbeiten? Wie müssen sie vorgehen? (hier)
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FMH (2023) IT-Grundschutz für Praxisärztinnen und Praxisärzte 11 Empfehlungen (hier)
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ISO/TS 16175-2:2020 (2020) Information and documentation - Processes and functional requirements for software for managing records - Part 2: Guidance for selecting, designing, implementing and maintaining software for managing records (hier)
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William Saffady (2021) Records and Information Management: Fundamentals of Professional Practice (hier)
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Schweizer Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer - MWSTG (2018)
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Schweizer Geschäftsbücherverordnung - GeBüV (2013) (hier)
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Schweizerisches Bundesarchiv - BAR
(2020) Standards für die Archivierung digitaler Unterlagen. Archivtaugliche Dateiformate
(hier)
Sikander von Bhicknapahari (2021) L’obligation légale de conservation (hier)
SRF News (2023) Digitales Gesundheitswesen - Das elektronische Patientendossier: Was Sie wissen müssen (hier)
Staatsarchiv des Kantons Zürich (2021) Informationsverwaltung und Archivierung für Gemeinden im Kanton Zürich (here)
Topsoft (2019) Compliance: GeBüV als Härtetest für die rechtskonforme Aufbewahrung digitaler Dokumente und Akten (hier)
United States Department of Defense (2002) Design Criteria Standard for Electronic Records Management Software Applications (hier)
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Reto Zbinden
(2023) Rechtliche Anforderungen an die Archivierung
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Thesauri
1. Englisch
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Collins English Thesaurus (2019) (hier)
Merriam-Webster's Collegiate Thesaurus, Second Edition (2018)
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2. Deutsch
Duden (2019) Das Synonymwörterbuch. 7., neu bearbeitete und erweiterte Auflage (hier)
3. Französisch
Emile Genouvrier, Claude Désirat, Tristan Hordé (2020) Dictionnaire Larousse des synonymes (hier)
Le Robert (2022) Dictionnaire des synonymes, nuances et contraires (hier)
4. Italienisch
Garzanti (2009) Dizionario dei sinonimi e contrari (hier)
Michele Giocondi (2016) Grande dizionario Hoepli sinonimi e contrari della lingua italiana (hier)
Maurizio Trifone (2013) Il Devoto-Oli dei sinonimi e contrari. Con analoghi, generici, inversi e gradazioni semantiche (hier)
Wechselkurse
Schweizer Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
(2025) Tagesaktuelle Devisenkurse
(hier)