Digitale Unterschriften sparen Zeit und Papier

Dokumente in der Schweiz und Europäischen Union mit qualifizierter elektronischen Signatur (QES) digital unterschreiben (ZertES, eIDAS)


Letzte Aktualisierung: 24. März 2025


Themen


EES - Einfache elektronische Signatur

FES - Fortgeschrittene elektronische Signatur

QES - Qualifizierte elektronische Signatur

Adobe Approved Trust List (AATL)

Anbieter von Zertifizierungsdiensten (CSP)

Digitale Altersverifizierung

Digitale Identitätsüberprüfung

eIDAS

eSignatur in der Schweiz

Formvorschriften im Schweizer Recht

ZertES

"Während fast alle Schweizer Verträge mit einer QES unterzeichnet werden können, existieren Vertragstypen, die mit einer QES unterschrieben werden müssen"

Von überall aus gültig unterschreiben - jederzeit.


360 Signatures bietet alle Unterschriftstypen (EES, FES, QES), online Videoidentifikation und Altersverifizierung, Signaturreihenfolgen, klare E-Mail-Benachrichtigungen und das Ersetzen von abwesenden Unterzeichnern. Unterschriften im Stapel und Vertragsanhänge werden ebenfalls unterstützt.

Zum Unterschreiben alternativ Webapp oder API benutzen.


Privatpersonen und kleinere Unternehmen mit gelegentlichen Verträgen können 360 Signatures als Webapp nutzen und spontan unterschreiben. Mittelständische Unternehmen erhalten Zugang zu unserem API-Gateway und werden bei der Integration kostenfrei begleitet.

Die Einsatzmöglichkeiten für digitale Signaturen sind vielfältig.


Zu den Anwendungsgebieten von 360 Signatures zählen Finanzdienste (Onboarding, neue Zeichnungsberechtigte), das Personalwesen (Arbeitsverträge), der Immobiliensektor (Mietverträge) sowie öffentliche Behörden (Verfügungen, Eingaben).

Digitale Unterschriften sind aussagekräftiger als auf Papier.


Im Gegensatz zu Papierverträgen enthalten elektronisch signierte Dokumente digitale Zeitstempel, die einen tieferen Einblick in die Entstehungsgeschichte eines Dokuments gewähren. Auch kann der Wortlaut eines Vertrags nach der digitalen Unterzeichnung nicht abgeändert werden.

Der günstigste Schweizer Anbieter von digitalen Signaturen.


360 Signatures ist der günstigste Anbieter von elektronischen Signaturlösungen in der Schweiz. Der Preis für eine QES beträgt CHF 1.70. Die Fakturierung erfolgt einmal jährlich über QR-Rechnung nach Anzahl der tatsächlich genutzten Signaturvorgänge (Pay-as-you-go-Preismodell).

360 Signatures ist sowohl ZertES- als auch eIDAS-konform.


360 Signatures bietet alle Typen digitaler Signaturen sowohl nach Schweizer (ZertES) wie auch nach europäischem Recht (eIDAS). Alle Daten werden in ISO 27001-zertifizierten Rechenzentren in der Schweiz aufbewahrt. Zum Schutz vor Ransomware werden 3-2-1-Backups verwendet.

Es existieren 3 Typen von digitalen Unterschriften in der Schweiz und EU

Einfache elektronische Signatur (EES)


CHF 0.40 pro Signaturvorgang


Rechtsgeschäfte mit sehr geringem Streitfallrisiko, ohne Formvorschriften:


  • Kleine Kaufverträge


Genehmigte Versionen von internen Dokumenten:


  • Technische Zeichnungen
  • Industrielle Prototypen
  • Produktspezifikationen
  • Grafiken und Entwürfe
  • Gut zum Druck
  • Marketingmaterial
  • Factsheets
  • KYC-Dossiers
  • Anlegerinformationen
EES verwenden

Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)


CHF 0.90 pro Signaturvorgang


Rechtsgeschäfte mit geringem Streitfallrisiko ohne Formvorschriften:


  • Grössere Kaufverträge
  • Lieferverträge
  • Dienstleistungsverträge
  • Mandatsverträge
  • Partnerschaftsabkommen
  • Vertraulichkeitsabkommen
  • Kostenvoranschläge
  • Öffentl. Ausschreibungen
FES verwenden

Qualifizierte elektronische Signatur (QES)


CHF 1.70 pro Signaturvorgang


Rechtsgeschäfte, die nach Schweizer oder EU-Recht der Schriftform bedürfen:


  • Eröffnung Bankkonto
  • Abschluss Hypothek
  • Vergabe Konsumkredit
  • Lebensversicherung
  • Beglaubigte Unterschrift
  • Eintrag Handelsregister
  • Ausstellung Prüfbericht
  • Arbeitsvertrag
  • Kündigungsschreiben
  • Abschluss Mietvertrag
  • Kündigung Mietverhältnis
  • Abtretung Forderung
  • Ausstellung Bürgschaft
  • Erbschaftsverteilung
QES verwenden

Die qualifizierte elektronische Signatur in der Schweiz


Elektronische Unterschriften sind eine bequeme Lösung für den digitalen Geschäftsverkehr in der Schweiz. Online-Signaturen haben somit das Potenzial, die bevorzugte Form der Vertragsunterzeichnung für Schweizer und europäische Unternehmen zu werden. In der Schweiz und der EU kann jedoch nur die qualifizierte elektronische Signatur (QES) eines akkreditierten Anbieters von Zertifizierungsdiensten wie Swisscom Trust Services (hier) die handschriftliche Unterschrift ersetzen.


Um rechtsgültig mit einer Schweizer QES unterschreiben zu können, muss jeder Unterzeichner zunächst seine Identität mittels einer einmaligen Online-Videoidentifikation verifizieren. Diese Identitätsprüfung ist in 360 Signatures integriert und wird kostenlos angeboten.


Die digitale Verifizierung der Identität für eine QES in der Schweiz umfasst folgende Schritte:


  • Hochladen eines Personalausweises oder Reisepasses
  • Erstellung eines Selfies und kurzen Videos
  • Bestätigung der Richtigkeit der Angaben


Grundsatz der Formfreiheit nach Schweizer Recht


Im Alltag werden die meisten Schweizer Verträge ohne handschriftliche oder digitale Unterschrift abgeschlossen. Ein Kaufvertrag kommt in der Regel mündlich oder über das Internet ganz rechtsgültig zustande. Grund dafür ist der im Schweizer Vertragsrecht verankerte Grundsatz der Formfreiheit, der besagt, dass "Verträge zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form bedürfen, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt" (Art. 11 Abs. 1 OR). Das Prinzip der Freiheit der Form gilt im Übrigen für alle Rechtsgeschäfte in der Schweiz.


Strengere Formerfordernisse schreibt das Schweizer Gesetz dann vor, wenn die Tragweite des Rechtsgeschäfts dies erfordert, namentlich zum Schutz der Parteien vor übermässiger Eile (Warnfunktion) und zugunsten der Rechtssicherheit.


Im Schweizer Recht gibt es 4 Formvorschriften:


  1. die einfache Schriftlichkeit
  2. die qualifizierte Schriftlichkeit
  3. die öffentliche Beurkundung
  4. der Eintrag in ein Register, mit dem oft eine öffentliche Beurkundung verbunden ist


Die einfache Schriftlichkeit in der Schweiz verlangt, dass der Vertrag schriftlich niedergelegt und von den Parteien unterschrieben werden muss.


Die qualifizierte Schriftlichkeit in der Schweiz erfordert die ausdrückliche Erwähnung bestimmter inhaltlicher Vertragselemente (Konsumkreditvertrag), den Gebrauch bestimmter Worte oder gar die eigenhändige Niederschrift der Urkunde (Bürgschaft oder Testament).


Die öffentliche Beurkundung in der Schweiz erfordert das Mitwirken eines Notars (Einträge ins Grundbuch und ins Schweizer Handelsregister).


Um zu entscheiden, wann in der Schweiz tatsächlich eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) verwendet werden muss, sind zwei Faktoren erforderlich:


  • ein Verständnis der Grundsätze der einfachen Schriftlichkeit
  • eine Liste Schweizer Vertragstypen, die Schriftlichkeit verlangen


Grundsätze der einfachen Schriftlichkeit im Schweizer Recht


"Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, so gilt diese Vorschrift auch für jede Abänderung" (Art. 12 OR). Mit anderen Worten führt die Abänderung eines der einfachen Schriftlichkeit unterliegenden Vertrages typischerweise zur Entstehung eines neuen Vertrages, der gleichfalls mit einer QES unterschrieben werden muss. Andernfalls bleibt der alte Vertrag in Kraft.


Des Weiteren muss "ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen" (Art. 13 Abs. 1 OR). Im Umkehrschluss muss eine Person, die durch einen Vertrag lediglich berechtigt wird, diesen nicht unterschreiben (beispielsweise der Beschenkte bei einer Schenkung).


Die Angabe von Ort und Datum auf dem Vertrag ist nicht vorgeschrieben. Aus visueller Sicht verlangt Schweizer Recht auch nicht, dass alle Unterschriften zusammen auf ein und derselben Urkunde erscheinen, sofern jeweils auf den gleichen Vertrag Bezug genommen wird (beispielsweise, wenn mehrere Exemplare zirkulieren).


Im Allgemeinen bedeutet das Erfordernis der Schriftlichkeit in der Schweiz, dass der Inhalt einer Willenserklärung auf einem physischen Träger, in der Regel einem Papierdokument, dauerhaft schriftlich festgehalten werden muss. Mit der Unterschrift anerkennt der Erklärende den Inhalt der Vereinbarung.


Die Unterschrift:


  • ist eigenhändig zu schreiben (seit dem 01.01.2017 ist die QES nach ZertES der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen)
  • muss so angebracht sein, dass sie den Inhalt der Urkunde abdeckt
  • muss nicht zwingend am Ende des Schriftstücks stehen
  • kann auch nur Familiennamen wiedergeben
  • darf nicht aus blossen Initialen bestehen
  • kann sich, wenn üblich, auf Abkürzungen, Pseudonyme oder andere Bezeichnungen (z.B. "deine Mutter") beschränken, falls die unterzeichnende Person klar identifizierbar ist und keine Verwechslungsgefahr besteht
  • genügt auch dann, wenn sie unleserlich ist, unter der Voraussetzung, dass sich die unterzeichnende Person durch ihren charakteristischen Schriftzug bestimmen lässt
  • kann auch vor der Abfassung des Textes angebracht werden ("Blanketturkunde")


Nicht rechtskräftig unterschreiben kann eine Person aufgrund von Unkenntnis der Schrift (Analphabetismus).


Formungültigkeit des Vertrages


Wird das gesetzliche Erfordernis der einfache Schriftlichkeit nicht eingehalten, so ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig. Unterliegen nur einzelne Bestimmungen eines Schweizer Vertrages der Schriftlichkeit, ist von Teilnichtigkeit auszugehen.


Jedoch kann Formungültigkeit durch beidseitige Vertragserfüllung behoben werden. Erfüllen die Parteien einen formungültigen Vertrag im Wissen um dessen Formungültigkeit, so ist die Berufung auf den Formmangel rechtsmissbräuchlich.


Es sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass neben der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit auch eine vertraglich vereinbarte Schriftlichkeit existiert. "Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen" (Art. 16 Abs. 1 OR).


In der Praxis bedeutet dies: Enthält ein schweizerischer Vertrag eine Klausel, wonach jede Vertragsänderungen oder die Kündigung des Vertrages schriftlich zu erfolgen sei, so muss zu dessen Unterzeichnung eine QES verwendet werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich festgelegt, dass schriftlich die Anwendung einer SES oder AES bedeutet.

Liste Schweizer Vertragstypen, welche der Schriftlichkeit unterliegen


Das Schweizer Recht verlangt die Schriftform (d.h. eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronischen Signatur) in folgenden Fällen:


1. SCHWEIZER FINANZRECHT


Eine Schweizer qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist in den folgenden finanzrechtlichen Situationen erforderlich:


  • Eröffnung eines Schweizer Bankkontos - Formulare A und K (Art. 56 - 64 GwV-FINMA)
  • Verwaltung der Zeichnungsberechtigten auf einem Schweizer Bankkonto (VSB 20)
  • Einrichtung Online-Banking (VSB 20)
  • Einrichtung einer EBICS-Anbindung (hier) auf einem Schweizer Bankkonto
  • Abschluss eines Konsumkreditvertrages (Art. 9 Abs. 1 KKG)


2. SCHWEIZER UNTERNEHMENSRECHT


Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist in folgenden unternehmensrechtlichen Situationen in der Schweiz erforderlich:


GRÜNDUNG UND MUTATION


  • Selbstbeglaubigung: die QES ersetzt die Beglaubigung der Unterschrift durch einen Notar und (für Unterzeichner, die sich im Ausland befinden) einer zusätzlichen Apostille bei der Anmeldung von Tatsachen im Schweizer Handelsregister (Art. 556 Abs. 2 OR)
  • Einbringung einer Sacheinlage in eine Schweizer Gesellschaft (Art. 634 Abs. 2 OR)
  • Gründungsbericht zur Prüfung der (Sach-)Einlagen (Art. 635 OR)
  • Prüfungsbestätigung des Gründungsberichts durch einen zugelassenen Revisor bei Sacheinlagen (Art. 635a OR)
  • Abtretung von Stammanteilen einer GmbH (Art. 785 Abs. 1 OR)
  • Statuten einer Genossenschaft sowie Gründungsbericht bei Sacheinlagen (Art. 834 Abs. 1 und 2 OR)
  • Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft (Art. 840 Abs. 1, Art. 847 Abs. 3 OR)


KAPITALERHÖHUNG


  • Kapitalerhöhungsbericht des Verwaltungsrats bei Sacheinlagen (Art. 652e OR)
  • Prüfungsbestätigung des Kapitalerhöhungsberichts durch einen zugelassenen Revisor bei Sacheinlagen, Ausgabe neuer Aktien, oder Vorliegen von Wandel- oder Optionsrechten (Art. 652f Abs. 1, Art. 653f Abs. 1, Art. 653i Abs. 2 OR)


KAPITALHERABSETZUNG


  • Sicherstellung von Gläubigerforderungen und Prüfungsbestätigung bei Kapitalherabsetzungen (Art. 653k Abs. 1, Art. 653m Abs. 1 OR)


AUSÜBUNG VON AKTIONÄRSRECHTEN


  • Begehren an die Generalversammlung um Auskunft, Einsicht und Einleitung einer Sonderuntersuchung (Art. 656c Abs. 3 OR)
  • Vollmacht vom Aktionär zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus Namen- oder Inhaberaktien (Art. 689a Abs. 1 und Abs. 3 OR)
  • Begehren an den Verwaltungsrat um Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in deren Geschäftsbücher und Akten (Art. 697 Abs. 2 und Abs. 4, Art. 697a Abs. 3 OR)
  • Bericht im Rahmen einer gerichtlichen Sonderuntersuchung infolge Ablehnung oder Verunmöglichung eines Begehrens um Auskunft oder Einsicht (Art. 697g Abs. 1 OR)
  • Begehren um Einberufung einer Generalversammlung (Art. 699 Abs. 4 OR)
  • Beschlüsse der Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften (Art. 701 Abs. 3 OR)
  • Zustimmung aller Gesellschafter einer GmbH zu Nebentätigkeiten im Rahmen der Treuepflicht oder eines allfälligen Konkurrenzverbots (Art. 803 Abs. 3 OR)


VERTRETUNG


  • Verträge über 1'000 Franken zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter (Art. 718b, Art. 899a OR)


ÜBERSCHULDUNG


  • Revisionsbericht bei Aufwertung von Grundstücken oder Beteiligungen zur Behebung einer Überschuldung (Art. 725c Abs. 2 OR)
  • Bestätigung eines Revisionsexperten bei Rückzahlung von geleisteten Nachschüssen (Art. 795b OR)


REVISION UND BERICHTERSTATTUNG


  • Gesuch um Zustimmung des Verwaltungsrats an die Aktionäre zum Verzicht auf die eingeschränkte Revision (Art. 727a Abs. 3 OR)
  • Jährlicher Revisionsbericht an die Generalversammlung (Art. 728b Abs. 2, Art. 728c Abs. 1, Art. 729b Abs. 2 OR)
  • Vergütungsbericht bei börsenkotierten Gesellschaften (Art. 734 Abs. 1 OR)


3. SCHWEIZER BUCHHALTUNGSSRECHT


Folgende Berichte müssen mit der Schweizer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterzeichnet werden:


  • Vom Vorsitzenden des obersten Verwaltungsorgans und von der für die Rechnungslegung zuständigen Person unterzeichnete Geschäftsbericht (Art. 958 Abs 3. OR)
  • Revisionsbericht (Art. 958f Abs. 2 OR)
  • Bericht des Verwaltungsrats von Schweizer Rohstoffunternehmen über Zahlungen an staatliche Stellen (Art. 964f Abs. 4 OR)


4. SCHWEIZER VERTRAGSRECHT


In folgenden vertragsrechtlichen Situationen wird eine Schweizer qualifizierte elektronische Signatur (QES) verlangt:


  • Abtretung einer Forderung (Art. 165 Abs. 1 OR)
  • Vorverkaufsverträge beim Grundstückkauf (Art. 216 Abs. 3 OR). Endgültige Grundstückkäufe bedürfen der öffentlichen Beurkundung.
  • Schenkungsversprechen (Art. 243 Abs. 1 OR)
  • Abschluss (bzw. Auftrag zum Abschluss) sowie nachträgliche Abänderung oder Verlängerung einer Bürgschaft unter CHF 2'000 (Art. 493 Abs. 1 und 5, Art. 509 Abs. 5, Art. 510 Abs. 1 OR). Bürgschaften über CHF 2'000 bedürfen der öffentlichen Beurkundung.
  • Schriftliche Zustimmung des Ehegatten zur Bürgschaft (Art. 494 Abs. 1 OR)
  • Vertrag zum Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit ("Verpfründungsvertrag") mit einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt (Art. 522 Abs. 2 OR)


5. SCHWEIZER MIETRECHT


Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist in folgenden mietrechtlichen Sachverhalten obligatorisch:


  • Frist an den Mieter bei Zahlungsrückstand (Art. 257d Abs. 1 OR)
  • Frist an den Vermieter zur Beseitigung eines Mangels (Art. 259g Abs. 1 OR)
  • Zustimmung des Vermieters zu Erneuerungen und Änderungen am Mietobjekt (Art. 260a Abs. 1 OR)
  • Zustimmung des Vermieters zum Übertrag des Mietverhältnisses auf einen Dritten (Art. 263 Abs. 1 OR)
  • Frist an den in Konkurs gefallenen Mieter, Sicherheit für künftige Mietzinse zu leisten (Art. 266h Abs. 1 OR)
  • Kündigung des Mietverhältnisses bei Wohn- und Geschäftsräumen (Art. 266l Abs. 1 OR)
  • Herabsetzungsbegehren im Rahmen einer Anfechtung des Mietzinses (Art. 270a Abs. 2 OR)


Die obigen Bestimmungen gelten sinngemäss auch für den (landwirtschaftlichen) Pachtvertrag (Art. 275 ff. OR).


Es gilt zu beachten, dass das Kündigungsschreiben des Vermieters als auch dasjenige des Mieters der einfachten Schriftlichkeit unterliegt. Das Kündigungsschreiben des Vermieters weist allerdings strengere Formvorschriften auf: es muss auf einem kantonalen Formular zur Kündigung des Mietverhältnisses (hier) ausgestellt werden ("Formularpflicht").


6. SCHWEIZER ARBEITSRECHT


In der Theorie unterliegt ein Arbeitsvertrag gemäss Schweizer Arbeitsrecht keinen Formvorschriften. Ein Anstellungsvertrag kann daher auch mündlich abgeschlossen werden und ist verbindlich. In der Praxis des Schweizer Personalwesens enthalten die meisten Arbeitsverträge jedoch Sonderbestimmungen, die von den gesetzlichen Normvorschriften abweichen, und somit der einfachen Schriftlichkeit bedürfen, um durchsetzbar zu sein.


Schweizer Arbeitsverträge mit folgenden Sonderbestimmungen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) signiert werden:


  • Abrede zur Entschädigung von Überstundenarbeit (Art. 321c Abs. 3 OR)
  • Abrede zur Entgeltung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung (Art. 322b Abs. 2 OR)
  • Abrede zur Fälligkeit von Provisionsansprüchen bei längeren Geschäften (Art. 323 Abs. 2, Art. 339 Abs. 2 OR)
  • Abrede zur pauschalen Spesenentschädigung (Art. 327a Abs. 2 OR)
  • Abrede zur Rückgabe der Kaution, falls der Arbeitnehmer zur Sicherung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber eine solche geleistet hat (Art. 330 Abs. 2 OR)
  • Zustimmung des Ehegatten des Arbeitnehmers zur Verpfändung (oder zum Vorbezug) dessen Vorsorgeleistungen für Wohneigentum zum eigenen Bedarf (Art. 331d Abs. 5 OR)
  • Verzicht des Arbeitnehmers auf den Erwerb von Erfindungen und Designs, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden (Art. 332 Abs. 2 OR)
  • Abrede zur Verlängerung der gesetzlichen Probezeit von einem Monat auf maximal 3 Monate, während denen die siebentägige Kündigungsfrist gilt (Art. 335b Abs. 2 OR)
  • Abrede zur Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist nach der Probezeit (Art. 335c Abs. 2 OR)
  • Abrede zur Höhe und Fälligkeit der Abgangsentschädigung für langjährige Mitarbeitende mit 20 oder mehr Dienstjahren (Art. 339c Abs. 1 und 4 OR)
  • Abrede zum Konkurrenzverbot und den Folgen dessen Übertretung (Art. 340 Abs. 1, Art. 340b Abs. 3 OR)
  • Abschluss eines Lehrvertrags (Art. 344a Abs. 1 OR)
  • Abschluss eines Handelsreisendenvertrags (Art. 347a Abs. 1 OR)
  • Verpflichtung zur Haftungsübernahme durch den Handelsreisenden und den Versicherungsvermittler bei nichtzahlenden Privatkunden (Art. 348a Abs. 2 und 3 OR)
  • Abrede zur freien Gestaltung des Lohns des Handelsreisenden während der zweimonatigen Probezeit (Art. 349a Abs. 3 OR)
  • Abrede zum Verzicht auf eine Entschädigungen für die ausfallende Provision des Handelsreisenden bei unverschuldeter Verhinderung dessen Reisetätigkeit (Art. 349c Abs. 2 OR)
  • Abschluss, Änderung und Kündigung eines Gesamtarbeitsvertrages (Art. 356c Abs. 1 OR)
  • Abschluss eines Auftrags zur Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung (Art. 406d OR)
  • Haftung des Auftraggebers beim Kreditauftrag (Art. 408 Abs. 2 OR)
  • Ausschliesslichkeitsvereinbarung beim Agenturvertrag (Art. 418c Abs. 2 OR)
  • Verpflichtung zur Haftungsübernahme durch den Agenten beim Agenturvertrag (Art. 418c Abs. 3 OR)
  • Verschiedene Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen beim Agenturvertrag (Art. 418f Abs. 3, Art. 418g Abs. 1 und 3, Art. 418k Abs. 1, Art. 418q Abs. 1, Art. 418t Abs. 3 OR)


7. ÖFFENTLICHES RECHT UND VERWALTUNGSRECHT


Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist in den folgenden Situationen des öffentlichen und Verfahrensrechts des Bundes erforderlich, wenn eine zuständige Behörde eine Entscheidung gegenüber Parteien erlässt:


  • Eröffnung einer Verfügung. Die empfangende Partei muss jedoch mit der elektronischen Zustellung der Verfügung einverstanden sein (Art. 34 Abs. 1bis VwVG)
  • Eingaben, Verfügungen, Mitteilungen und Rechnungen mit Verfügungscharakter im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (Art. 9 und 10 VeÜ-ZSSV, Art. 86 Abs. 1, Art. 110 Abs. 2 StPO)
  • Vertragsabschluss im öffentlichen Beschaffungswesen (Art. 11 Abs. 1 VöB)


Was bedeutet eIDAS?


eIDAS bedeutet electronic IDentification, Authentication and Trust Services - eIDAS (hier). Es handelt sich hierbei um eine europäische Verordnung zur Förderung der gegenseitigen Anerkennung von elektronischen Signaturen in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Konkret heisst das: "Ein in einem Mitgliedstaat ausgestellter qualifizierter elektronischer Zeitstempel wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifizierter elektronischer Zeitstempel anerkannt" (Art. 41 eIDAS).


Die Schweiz hat bisher weder mit der EU noch mit anderen Ländern ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von elektronischen Signaturen abgeschlossen. Eine europäische QES ist daher nicht gleichwertig mit einer Schweizer QES und umgekehrt. Schweizer Anbieter von elektronischen Signaturlösungen bieten jedoch in der Regel auch Signaturen nach eIDAS an.


Wie lange kann man eine QES verwenden?


Bekannterweise muss eine Person nur ein einziges Mal per Video identifiziert werden, bevor sie in der Schweiz und in Europa rechtskräftig mit einer QES unterschreiben kann. Danach bleibt diese QES so lange gültig, bis eines der folgenden Ereignisse eintritt:


  • Der Unterzeichner hat eine neue Mobiltelefonnummer
  • Der Unterzeichner hat neue Ausweisdokumente
  • Der Unterzeichner hat einen neuen Nachnamen


Wie kann man überprüfen, ob eine Schweizer digitale Unterschrift gültig ist?


Die Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) offeriert einen Validierungsdienst für digitale Unterschriften (hier), mit dem die Integrität und Authentizität von Schweizer elektronischen Signaturen überprüft werden kann.


Der offizielle Online-Validator für Schweizerische digitale Signaturen nimmt folgende Tests vor:


  • Er prüft, ob ein Dokument seit der Unterzeichnung abgeändert wurde
  • Er prüft, ob das Zertifikat der digitalen Signatur von einer autorisierten Stelle (d.h. einem akkreditierten CSP) ausgestellt wurde
  • Er prüft die Zeit der elektronischen Signatur unabhängig von der Systemuhr des Computers
  • Er prüft die Art der Signatur (EES, FES, QES)

Schnellstart

Bei 360 Signatures registrieren (hier) und Dokument hochladen

Signaturtyp auswählen: EES, FES oder QES, je nach Geschäftsfall.

Unterzeichner und deren Reihenfolge festlegen. Anhänge und Posts beifügen.

Reihenfolge der Unterzeichner

Unterschrift frei platzieren und klare Status-Updates per E-Mail erhalten.

360 Notifications

360 Signatures: Funktionsmerkmale

Geschäftslogik


  • Signatur-Reihenfolgen: Sequenzen festlegen und abwesende Personen kurzfristig ersetzen
  • Vertragsanhänge: Addenda, AGB, Preisangaben anfügen
  • Signaturvorgänge zurückweisen: Unterzeichner können die Unterschrift unter Angabe eines Grundes ablehnen
  • Monitoring und Prüfpfad in Echtzeit: Benachrichtigungen bieten Einsicht in den Status des Signaturvorgangs (es ist stets klar, wo der Vertrag ist und wer als nächster unterschreibt)
  • Unterschriften im Stapel: Mehrere Verträge zugleich signieren
  • Priorisierung von Fällen: Drei Dringlichkeitsstufen (normal, dringend, kritisch), um selbst knappe Fristen souverän zu meistern

Benutzbarkeit


  • Klares UI: Intuitive Benutzeroberfläche ohne unnötige Komplexität für Unternehmen und Behörden
  • Gastnutzer: Eingeladene Personen brauchen sich nicht zu registrieren
  • Mehrsprachigkeit: Sämtliche Geschäftsabläufe sowie Dokumentation in vier Sprachen (EN, DE, FR, IT)
  • Technischer Support: Hotline zu Bürozeiten in vier Sprachen (+41 44 700 28 88)
  • Gestaltungsfreiheit: Unterschriften frei platzieren oder automatisch aufs untere Seitenende setzen (Stapelfunktion)
  • Schnittstellen: Anbindung an 360 Documents (hier)
  • Flexible Kanäle: Verträge können wahlweise über die Webapp (B2C) oder API (B2B) signiert werden

Regulatorik


  • Rechtskonformität: Unterstützt werden alle elektronischen Signaturen (EES, FES, QES) nach Schweizer (ZertES) und europäischem Recht (eIDAS)
  • Automatische Identitätsprüfung: Einmalige Video-Identifizierung, um mit der QES zu signieren (Betriebszeiten: Montag - Samstag: 09h00 - 22h00). Altersüberprüfung: 24/7/365
  • Zertifizierte Signatur: 360 Signatures verwendet Swisscom Trust als staatlich zugelassenen Trust Service Provider
  • Konformität mit Adobes AATL-Zertifikaten: Konformität mit der Adobe Approved Trust List (hier) - die elektronische Signaturen von 360core können im Adobe PDF Reader über das Signaturpanel oben rechts verifiziert werden

Sicherheit


  • Zugangsrechte: Benutzer über 2FA authentifizieren, bevor sie Zugang erhalten
  • Datenstandort: Sämtliche Daten werden ausschliesslich in der Schweiz gespeichert
  • Schweizer Datenzentren in Konformität mit ISO 27001 und den Anforderungen der FINMA
  • Datenschutz: Einhaltung des Datenschutzgesetzes (DSG) und der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Begrenzte Aufbewahrungsfrist für Dokumente: Hochgeladene Identitätsdokumente werden 90 Tage lang aufbewahrt und dann automatisch gelöscht
  • Schutz vor Ransomware: Zuverlässige 3-2-1 Backup-Strategie (offline und offsite)


Weiterführende Literatur


Martin Eckert, Martina Aepli (2023) Digital signatures in the HR sector (hier)


Europäische Union (2014) Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste - eIDAS (hier)


Leena Kriegers-Tejura (2023) Formvorschriften im Arbeitsrecht: Von der mündlichen Abmachung bis zur elektronischen Signatur (hier)


Jolanta Kren Kostkiewicz, Marc Amstutz, Stephan Wolf, Roland Fankhauser (2022) OR Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht (hier)


Corinne Widmer Lüchinger, David Oser (2019) Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR. Basler Kommentar (hier)


Isabelle Oehri (2022) Verträge digital unterzeichnen – Rechtliche Fallstricke bei e-Signaturen (hier)


Maximilian Schenner (2023) So sieht der Schweizer Markt für digitale Signaturlösungen aus (hier)


David Schwaniger (2021) Die elektronische Signatur (hier)


SVIT - Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft (2022) Digitaler Mietvertrag (hier)


Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS (2024) Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen (hier)


Schweizer Bundesrat (2023) Der Bundesrat analysiert Formvorschriften im Privatrecht (hier)


Schweizer Bundesamt für Kommunikation - BAKOM (2025) Elektronische Signatur (hier)


Schweizer Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES (hier)


Schweizerische Strafprozessordnung (hier)


Schweizer Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (hier)


Schweizer Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES (hier)


Schweizer Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (hier)


WEKA (2021) Formvorschrift: Die verschiedenen Arten im Vertragsrecht (hier)


Markus Winkler (2024) E-Signatur: Wo stehen wir heute? (hier)

360 Signatures über eine API-Anbindung einführen

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