Digitale Unterschriften sparen Zeit und Papier
Letzte Aktualisierung: 24. März 2025
Themen
EES - Einfache elektronische Signatur
FES - Fortgeschrittene elektronische Signatur
QES - Qualifizierte elektronische Signatur
Adobe Approved Trust List (AATL)
Anbieter von Zertifizierungsdiensten (CSP)
Digitale Altersverifizierung
Digitale Identitätsüberprüfung
eIDAS
eSignatur in der Schweiz
Formvorschriften im Schweizer Recht
ZertES
"Während fast alle Schweizer Verträge mit einer QES unterzeichnet werden können, existieren Vertragstypen, die mit einer QES unterschrieben werden müssen"
Von überall aus gültig unterschreiben - jederzeit.
360 Signatures bietet alle Unterschriftstypen (EES, FES, QES), online Videoidentifikation und Altersverifizierung, Signaturreihenfolgen, klare E-Mail-Benachrichtigungen und das Ersetzen von abwesenden Unterzeichnern. Unterschriften im Stapel und Vertragsanhänge werden ebenfalls unterstützt.
Zum Unterschreiben alternativ Webapp oder API benutzen.
Privatpersonen und kleinere Unternehmen mit gelegentlichen Verträgen können 360 Signatures als Webapp nutzen und spontan unterschreiben. Mittelständische Unternehmen erhalten Zugang zu unserem API-Gateway und werden bei der Integration kostenfrei begleitet.
Digitale Unterschriften sind aussagekräftiger als auf Papier.
Im Gegensatz zu Papierverträgen enthalten elektronisch signierte Dokumente digitale Zeitstempel, die einen tieferen Einblick in die Entstehungsgeschichte eines Dokuments gewähren. Auch kann der Wortlaut eines Vertrags nach der digitalen Unterzeichnung nicht abgeändert werden.
Der günstigste Schweizer Anbieter von digitalen Signaturen.
360 Signatures ist der günstigste Anbieter von elektronischen Signaturlösungen in der Schweiz. Der Preis für eine QES beträgt CHF 1.70. Die Fakturierung erfolgt einmal jährlich über QR-Rechnung nach Anzahl der tatsächlich genutzten Signaturvorgänge (Pay-as-you-go-Preismodell).
360 Signatures ist sowohl ZertES- als auch eIDAS-konform.
360 Signatures bietet alle Typen digitaler Signaturen sowohl nach Schweizer (ZertES) wie auch nach europäischem Recht (eIDAS). Alle Daten werden in ISO 27001-zertifizierten Rechenzentren in der Schweiz aufbewahrt. Zum Schutz vor Ransomware werden 3-2-1-Backups verwendet.
Es existieren 3 Typen von digitalen Unterschriften in der Schweiz und EU
Einfache elektronische Signatur (EES)
CHF 0.40 pro Signaturvorgang
Rechtsgeschäfte mit sehr geringem Streitfallrisiko, ohne Formvorschriften:
Genehmigte Versionen von internen Dokumenten:
Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)
CHF 0.90 pro Signaturvorgang
Rechtsgeschäfte mit geringem Streitfallrisiko ohne Formvorschriften:
Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
CHF 1.70 pro Signaturvorgang
Rechtsgeschäfte, die nach Schweizer oder EU-Recht der Schriftform bedürfen:
Elektronische Unterschriften sind eine bequeme Lösung für den digitalen Geschäftsverkehr in der Schweiz. Online-Signaturen haben somit das Potenzial, die bevorzugte Form der Vertragsunterzeichnung für Schweizer und europäische Unternehmen zu werden. In der Schweiz und der EU kann jedoch nur die qualifizierte elektronische Signatur (QES) eines akkreditierten Anbieters von Zertifizierungsdiensten wie Swisscom Trust Services (hier) die handschriftliche Unterschrift ersetzen.
Um rechtsgültig mit einer Schweizer QES unterschreiben zu können, muss jeder Unterzeichner zunächst seine Identität mittels einer einmaligen Online-Videoidentifikation verifizieren. Diese Identitätsprüfung ist in 360 Signatures integriert und wird kostenlos angeboten.
Die digitale Verifizierung der Identität für eine QES in der Schweiz umfasst folgende Schritte:
Im Alltag werden die meisten Schweizer Verträge ohne handschriftliche oder digitale Unterschrift abgeschlossen. Ein Kaufvertrag kommt in der Regel mündlich oder über das Internet ganz rechtsgültig zustande. Grund dafür ist der im Schweizer Vertragsrecht verankerte Grundsatz der Formfreiheit, der besagt, dass "Verträge zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form bedürfen, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt" (Art. 11 Abs. 1 OR). Das Prinzip der Freiheit der Form gilt im Übrigen für alle Rechtsgeschäfte in der Schweiz.
Strengere Formerfordernisse schreibt das Schweizer Gesetz dann vor, wenn die Tragweite des Rechtsgeschäfts dies erfordert, namentlich zum Schutz der Parteien vor übermässiger Eile (Warnfunktion) und zugunsten der Rechtssicherheit.
Im Schweizer Recht gibt es 4 Formvorschriften:
Die einfache Schriftlichkeit in der Schweiz verlangt, dass der Vertrag schriftlich niedergelegt und von den Parteien unterschrieben werden muss.
Die qualifizierte Schriftlichkeit in der Schweiz erfordert die ausdrückliche Erwähnung bestimmter inhaltlicher Vertragselemente (Konsumkreditvertrag), den Gebrauch bestimmter Worte oder gar die eigenhändige Niederschrift der Urkunde (Bürgschaft oder Testament).
Die öffentliche Beurkundung in der Schweiz erfordert das Mitwirken eines Notars (Einträge ins Grundbuch und ins Schweizer Handelsregister).
Um zu entscheiden, wann in der Schweiz tatsächlich eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) verwendet werden muss, sind zwei Faktoren erforderlich:
"Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, so gilt diese Vorschrift auch für jede Abänderung" (Art. 12 OR). Mit anderen Worten führt die Abänderung eines der einfachen Schriftlichkeit unterliegenden Vertrages typischerweise zur Entstehung eines neuen Vertrages, der gleichfalls mit einer QES unterschrieben werden muss. Andernfalls bleibt der alte Vertrag in Kraft.
Des Weiteren muss "ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen" (Art. 13 Abs. 1 OR). Im Umkehrschluss muss eine Person, die durch einen Vertrag lediglich berechtigt wird, diesen nicht unterschreiben (beispielsweise der Beschenkte bei einer Schenkung).
Die Angabe von Ort und Datum auf dem Vertrag ist nicht vorgeschrieben. Aus visueller Sicht verlangt Schweizer Recht auch nicht, dass alle Unterschriften zusammen auf ein und derselben Urkunde erscheinen, sofern jeweils auf den gleichen Vertrag Bezug genommen wird (beispielsweise, wenn mehrere Exemplare zirkulieren).
Im Allgemeinen bedeutet das Erfordernis der Schriftlichkeit in der Schweiz, dass der Inhalt einer Willenserklärung auf einem physischen Träger, in der Regel einem Papierdokument, dauerhaft schriftlich festgehalten werden muss. Mit der Unterschrift anerkennt der Erklärende den Inhalt der Vereinbarung.
Die Unterschrift:
Nicht rechtskräftig unterschreiben kann eine Person aufgrund von Unkenntnis der Schrift (Analphabetismus).
Wird das gesetzliche Erfordernis der einfache Schriftlichkeit nicht eingehalten, so ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig. Unterliegen nur einzelne Bestimmungen eines Schweizer Vertrages der Schriftlichkeit, ist von Teilnichtigkeit auszugehen.
Jedoch kann Formungültigkeit durch beidseitige Vertragserfüllung behoben werden. Erfüllen die Parteien einen formungültigen Vertrag im Wissen um dessen Formungültigkeit, so ist die Berufung auf den Formmangel rechtsmissbräuchlich.
Es sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass neben der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit auch eine vertraglich vereinbarte Schriftlichkeit existiert. "Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen" (Art. 16 Abs. 1 OR).
In der Praxis bedeutet dies: Enthält ein schweizerischer Vertrag eine Klausel, wonach jede Vertragsänderungen oder die Kündigung des Vertrages
schriftlich zu erfolgen sei, so muss zu dessen Unterzeichnung eine QES verwendet werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich festgelegt, dass
schriftlich die Anwendung einer SES oder AES bedeutet.
Das Schweizer Recht verlangt die Schriftform (d.h. eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronischen Signatur) in folgenden Fällen:
1. SCHWEIZER FINANZRECHT
Eine Schweizer qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist in den folgenden finanzrechtlichen Situationen erforderlich:
2. SCHWEIZER UNTERNEHMENSRECHT
Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist in folgenden unternehmensrechtlichen Situationen in der Schweiz erforderlich:
GRÜNDUNG UND MUTATION
KAPITALERHÖHUNG
KAPITALHERABSETZUNG
AUSÜBUNG VON AKTIONÄRSRECHTEN
VERTRETUNG
ÜBERSCHULDUNG
REVISION UND BERICHTERSTATTUNG
3. SCHWEIZER BUCHHALTUNGSSRECHT
Folgende Berichte müssen mit der Schweizer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterzeichnet werden:
4. SCHWEIZER VERTRAGSRECHT
In folgenden vertragsrechtlichen Situationen wird eine Schweizer qualifizierte elektronische Signatur (QES) verlangt:
5. SCHWEIZER MIETRECHT
Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist in folgenden mietrechtlichen Sachverhalten obligatorisch:
Die obigen Bestimmungen gelten sinngemäss auch für den (landwirtschaftlichen) Pachtvertrag (Art. 275 ff. OR).
Es gilt zu beachten, dass das Kündigungsschreiben des Vermieters als auch dasjenige des Mieters der einfachten Schriftlichkeit unterliegt. Das Kündigungsschreiben des Vermieters weist allerdings strengere Formvorschriften auf: es muss auf einem kantonalen Formular zur Kündigung des Mietverhältnisses (hier) ausgestellt werden ("Formularpflicht").
6. SCHWEIZER ARBEITSRECHT
In der Theorie unterliegt ein Arbeitsvertrag gemäss Schweizer Arbeitsrecht keinen Formvorschriften. Ein Anstellungsvertrag kann daher auch mündlich abgeschlossen werden und ist verbindlich. In der Praxis des Schweizer Personalwesens enthalten die meisten Arbeitsverträge jedoch Sonderbestimmungen, die von den gesetzlichen Normvorschriften abweichen, und somit der einfachen Schriftlichkeit bedürfen, um durchsetzbar zu sein.
Schweizer Arbeitsverträge mit folgenden Sonderbestimmungen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) signiert werden:
7. ÖFFENTLICHES RECHT UND VERWALTUNGSRECHT
Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist in den folgenden Situationen des öffentlichen und Verfahrensrechts des Bundes erforderlich, wenn eine zuständige Behörde eine Entscheidung gegenüber Parteien erlässt:
eIDAS bedeutet electronic IDentification, Authentication and Trust Services - eIDAS (hier). Es handelt sich hierbei um eine europäische Verordnung zur Förderung der gegenseitigen Anerkennung von elektronischen Signaturen in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Konkret heisst das: "Ein in einem Mitgliedstaat ausgestellter qualifizierter elektronischer Zeitstempel wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifizierter elektronischer Zeitstempel anerkannt" (Art. 41 eIDAS).
Die Schweiz hat bisher weder mit der EU noch mit anderen Ländern ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von elektronischen Signaturen abgeschlossen. Eine europäische QES ist daher nicht gleichwertig mit einer Schweizer QES und umgekehrt. Schweizer Anbieter von elektronischen Signaturlösungen bieten jedoch in der Regel auch Signaturen nach eIDAS an.
Bekannterweise muss eine Person nur ein einziges Mal per Video identifiziert werden, bevor sie in der Schweiz und in Europa rechtskräftig mit einer QES unterschreiben kann. Danach bleibt diese QES so lange gültig, bis eines der folgenden Ereignisse eintritt:
Die Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) offeriert einen Validierungsdienst für digitale Unterschriften (hier), mit dem die Integrität und Authentizität von Schweizer elektronischen Signaturen überprüft werden kann.
Der offizielle Online-Validator für Schweizerische digitale Signaturen nimmt folgende Tests vor:
Schnellstart
Bei 360 Signatures registrieren (hier) und Dokument hochladen
Unterzeichner und deren Reihenfolge festlegen. Anhänge und Posts beifügen.
Unterschrift frei platzieren und klare Status-Updates per E-Mail erhalten.
360 Signatures: Funktionsmerkmale
Geschäftslogik
Benutzbarkeit
Regulatorik
Sicherheit
Weiterführende Literatur
Martin Eckert, Martina Aepli (2023) Digital signatures in the HR sector (hier)
Europäische Union (2014) Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste - eIDAS (hier)
Leena Kriegers-Tejura (2023) Formvorschriften im Arbeitsrecht: Von der mündlichen Abmachung bis zur elektronischen Signatur
(hier)
Jolanta Kren Kostkiewicz, Marc Amstutz, Stephan Wolf, Roland Fankhauser (2022) OR Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht (hier)
Corinne Widmer Lüchinger, David Oser (2019) Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR. Basler Kommentar (hier)
Isabelle Oehri (2022) Verträge digital unterzeichnen – Rechtliche Fallstricke bei e-Signaturen (hier)
Maximilian Schenner (2023) So sieht der Schweizer Markt für digitale Signaturlösungen aus (hier)
David Schwaniger (2021) Die elektronische Signatur (hier)
SVIT - Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft (2022) Digitaler Mietvertrag (hier)
Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS (2024) Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen (hier)
Schweizer Bundesrat (2023) Der Bundesrat analysiert Formvorschriften im Privatrecht (hier)
Schweizer Bundesamt für Kommunikation
- BAKOM (2025) Elektronische Signatur
(hier)
Schweizer Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES (hier)
Schweizerische Strafprozessordnung (hier)
Schweizer Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (hier)
Schweizer Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES
(hier)
Schweizer Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (hier)
WEKA (2021) Formvorschrift: Die verschiedenen Arten im Vertragsrecht (hier)
Markus Winkler
(2024)
E-Signatur: Wo stehen wir heute?
(hier)